Recht & Erbschaft

Zwangsräumung

Auch: Ausweisung · Amtliche Räumung · Exmission

Eine Zwangsräumung ist die behördlich angeordnete Räumung eines Mietobjekts gegen den Willen des Mieters. Sie wird in der Schweiz nur nach einem gerichtlichen Ausweisungsverfahren und unter Aufsicht des Gemeindeammanns oder Betreibungsamts vollzogen.

Der Weg zur Zwangsräumung

Eine Zwangsräumung steht am Ende eines längeren Verfahrens. Am Anfang steht meist ein Zahlungsrückstand: Die Vermieterschaft setzt eine Frist von mindestens 30 Tagen und droht die Kündigung an. Wird nicht bezahlt, kann ausserordentlich gekündigt werden. Zieht die Mieterschaft danach nicht aus, muss die Vermieterschaft beim Gericht ein Ausweisungsverfahren einleiten.

Erst wenn das Gericht die Ausweisung anordnet und die Frist zum freiwilligen Auszug verstrichen ist, kann die Räumung zwangsweise vollzogen werden – durch das zuständige Vollstreckungsorgan, in vielen Zürcher Gemeinden der Gemeindeammann. Eine Vermieterschaft darf niemals selbstständig Schlösser austauschen oder Sachen entfernen; das wäre verbotene Eigenmacht.

Was mit dem Hausrat geschieht

Bei einer Zwangsräumung darf der Hausrat nicht einfach entsorgt werden. Er wird in der Regel inventarisiert und für eine bestimmte Frist eingelagert, damit die betroffene Person ihn abholen kann. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, darf verwertet oder entsorgt werden.

Die Kosten für Räumung und Einlagerung trägt grundsätzlich die ausgewiesene Person. Praktisch bleiben sie oft an der Vermieterschaft hängen, weil bei zahlungsunfähigen Mietern nichts einzubringen ist – ein Grund, weshalb frühzeitige Gespräche und Ratenvereinbarungen für beide Seiten meist besser sind als das Verfahren.

Unsere Rolle

Wir führen Räumungen im Auftrag von Vermieterschaften, Verwaltungen und Behörden aus, nachdem der Vollstreckungstitel vorliegt. Wir dokumentieren den Zustand des Objekts, erstellen ein Inventar der zurückgelassenen Gegenstände, lagern ein, was einzulagern ist, und räumen den Rest. Alles wird fotografisch festgehalten, damit der Ablauf später nachvollziehbar bleibt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Verwaltung in Schlieren erhält nach einem Ausweisungsverfahren den Vollstreckungsentscheid für eine 3-Zimmer-Wohnung. Am Räumungstag ist die Mieterschaft nicht anwesend. Wir erstellen unter Aufsicht des Gemeindeammanns ein Inventar der 41 Positionen, fotografieren jeden Raum, lagern persönliche Dokumente und Wertgegenstände separat ein und räumen den Rest des Hausrats in die vereinbarte Einlagerung. Die Wohnung wird besenrein übergeben.

Häufige Fragen zu Zwangsräumung

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