Ablauf & Übergabe

Wohnungsabgabe

Auch: Wohnungsübergabe · Abnahme · Rückgabe der Mietsache

Die Wohnungsabgabe ist die formelle Rückgabe eines Mietobjekts an die Vermieterschaft, bei der Zustand und allfällige Mängel gemeinsam protokolliert werden. Sie entscheidet darüber, welche Kosten der Mieterschaft nachträglich belastet werden.

Der Ablauf

Bei der Abgabe gehen Mieterschaft und Vermieterschaft gemeinsam durch das Objekt und halten den Zustand in einem Protokoll fest. Erfasst werden alle Räume, die Küchengeräte, der Sanitärbereich, Böden, Wände, Fenster, Storen sowie Keller, Estrich und Aussenbereiche. Am Schluss wird das Protokoll von beiden Seiten unterschrieben.

Wichtig: Unterschreiben Sie nichts, mit dem Sie nicht einverstanden sind. Sie können Vorbehalte im Protokoll anbringen lassen. Eine Unterschrift ohne Vorbehalt gilt später als Anerkennung der festgehaltenen Mängel.

Mängel oder normale Abnutzung?

Der zentrale Streitpunkt bei fast jeder Abgabe. Normale Abnutzung durch vertragsgemässen Gebrauch geht zu Lasten der Vermieterschaft – dafür zahlen Sie Miete. Übermässige Abnutzung und Schäden gehen zu Ihren Lasten.

Bei der Bewertung spielt die Lebensdauer der Bauteile die entscheidende Rolle. Ein Teppich hat eine Lebensdauer von rund zehn Jahren; ist er acht Jahre alt und beschädigt, schulden Sie nur den Restwert von zwei Jahren, nicht den Neupreis. Die paritätischen Lebensdauertabellen des Mieterverbands und des Hauseigentümerverbands geben dafür die üblichen Werte vor.

Vorbereitung zahlt sich aus

Nehmen Sie das Antrittsprotokoll zur Abgabe mit. Alles, was dort bereits als Mangel vermerkt war, kann Ihnen nicht neu angelastet werden. Fotografieren Sie den Zustand nach der Reinigung – das hilft, falls später über den Zustand gestritten wird.

Vergessen Sie die Nebenräume nicht. Kellerabteil, Estrichabteil, Veloraum und Gartensitzplatz gehören zum Mietobjekt und werden mitgeprüft. Sie sind der häufigste Grund für Beanstandungen bei ansonsten sauberen Abgaben.

Beispiel aus der Praxis

Bei einer Abgabe in Zürich-Seebach beanstandet die Verwaltung einen beschädigten Teppich im Wohnzimmer und verlangt CHF 2'400 für den Ersatz. Der Mieter legt das Antrittsprotokoll vor: Der Teppich war beim Einzug bereits elf Jahre alt. Nach der paritätischen Lebensdauertabelle ist er damit abgeschrieben – die Forderung entfällt vollständig.

Häufige Fragen zu Wohnungsabgabe

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