
Recht & Erbschaft
Retentionsrecht
Auch: Retention · Vermieterpfandrecht · Zurückbehaltungsrecht
Das Retentionsrecht erlaubt der Vermieterschaft von Geschäftsräumen, Gegenstände des Mieters zur Sicherung ausstehender Mietzinse zurückzubehalten. Bei Wohnungen besteht dieses Recht in der Schweiz nicht.
Nur bei Geschäftsräumen
Das ist der entscheidende Punkt, der häufig falsch verstanden wird: Bei Wohnungen gibt es in der Schweiz kein Retentionsrecht. Eine Vermieterschaft darf bei ausstehendem Mietzins nicht die Möbel der Mieterschaft zurückbehalten. Wer das tut, begeht verbotene Eigenmacht.
Bei Geschäftsräumen besteht das Recht dagegen. Es erfasst bewegliche Sachen, die sich in den Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören – und es sichert den verfallenen Jahreszins sowie den laufenden Halbjahreszins.
Wie es ausgeübt wird
Nicht selbstständig. Die Vermieterschaft muss beim Betreibungsamt ein Retentionsverzeichnis verlangen. Das Amt nimmt die Gegenstände auf und stellt sie unter amtlichen Schutz. Erst danach folgt die Betreibung auf Pfandverwertung.
Eigenmächtiges Zurückbehalten – Schloss austauschen, Sachen wegschaffen, Zugang verweigern – ist auch bei Geschäftsräumen unzulässig und kann Schadenersatzpflichten auslösen.
Was nicht retiniert werden darf
Ausgenommen sind Gegenstände, die nicht dem Mieter gehören, sofern die Vermieterschaft das wusste oder wissen musste – etwa geleaste Maschinen oder Ware unter Eigentumsvorbehalt. Ebenfalls ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände, also solche, die für einen bescheidenen Lebensunterhalt oder die Berufsausübung unentbehrlich sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein Gewerbemieter in Dietikon ist mit vier Monatsmieten im Rückstand. Die Vermieterschaft lässt beim Betreibungsamt ein Retentionsverzeichnis über die Werkstatteinrichtung aufnehmen. Zwei CNC-Maschinen werden ausgenommen, weil sie nachweislich geleast sind. Nach der Pfandverwertung wird die Halle geräumt – erst zu diesem Zeitpunkt und im Auftrag des Amtes.
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Häufige Fragen zu Retentionsrecht
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